Gemeinsam verbunden. Gemeinsam sichtbar.

Wir teilen Wissen, lernen unsere Rechte besser kennen und setzen uns gemeinsam für ein gutes und solidarisches Zusammenleben in Berlin ein. Werdet Teil unserer Gemeinschaft.

Mitglied werden   Spenden

  • Link zur Seite versenden
  • Ansicht zum Drucken öffnen
 

Tüzük

§ 1 Name und Sitz

  • Der Name des Vereins ist die Ahali – Migrant:innensolidarität, mit Sitz in Berlin, Deutschland.

  • Der Verein strebt die Eintragung ins Vereinsregister an. Nach der Eintragung führt der Vereinsname den Zusatz e.V.

§ 2 Zweck

  • die Ahali – Migrant:innensolidarität ist eine Organisation von Menschen, die sich zusammengeschlossen haben, um Lösungen für die Probleme zu finden, mit denen Menschen aus der Türkei konfrontiert sind, die aufgrund ihrer politischen Überzeugungen, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer sexuellen Orientierung verfolgt werden. Der Verein unterstützt diese Personen dabei, Hindernisse bei ihrer Integration in Deutschland zu überwinden und Lösungen für die Herausforderungen zu finden, mit denen sie in Deutschland konfrontiert sind.

  • Der Zweck der Organisation umfasst folgende Ziele:

a) Förderung von Kunst und Kultur (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO):

Der Verein entwickelt und fördert Kunst- und Kulturprojekte, die das kulturelle Erbe von Menschen präsentieren, die aufgrund ihrer politischen Überzeugungen, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer sexuellen Orientierung verfolgt wurden. Ziel dieser Projekte ist es, den interkulturellen Dialog zu fördern, die kulturelle Vielfalt in Deutschland zu stärken und die soziale Integration zu unterstützen. Zu diesem Zweck organisiert der Verein nach Möglichkeit öffentliche Kunst- oder Kulturveranstaltungen, oder informiert seine Mitglieder über Kunst- und Kulturveranstaltungen anderer Organisationen und ermutigt sie zur Teilnahme.

b) Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO):

Der Verein unterstützt Menschen, die aufgrund ihrer politischen Überzeugungen, ethnischen Herkunft oder sexuellen Orientierung verfolgt wurden. Der Verein erstellt Broschüren und Informationsmaterialien über staatliche Unterstützungsangebote wie Jobcoaching, um den Zugang zu solchen Hilfen zu erleichtern. Der Verein informiert Hilfesuchende über ihre rechtlichen Ansprüche und leitet sie an entsprechende Fachstellen weiter, bei denen sie professionelle Unterstützung erhalten können.

c) Förderung der Gleichstellung von Frauen und LGBTIQ+-Einwander:innen (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO):

Der Verein setzt sich für die Gleichstellung von Frauen und LGBTIQ+-Personen ein, die aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Geschlechtsidentität oder ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert werden. Der Verein organisiert Sensibilisierungskampagnen, Workshops, um die soziale Teilhabe dieser Gruppen zu fördern und Diskriminierung zu bekämpfen.

d)  Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 25 AO):
Der Verein setzt sich aktiv für die Partizipation und Teilhabe aller Mitglieder sowie der breiteren Gemeinschaft ein. Durch gezielte Projekte, Workshops und Aktionen wird die Mitbestimmung und aktive Teilnahme an gesellschaftlichen Prozessen gefördert. Ziel ist es, die Mitglieder des Vereins sowie Migrant:innen

und andere benachteiligte Gruppen in die Lage zu versetzen, ihre Rechte wahrzunehmen und aktiv an der Gestaltung der Gesellschaft mitzuwirken.

Er bietet Plattformen, auf denen sich Mitglieder vernetzen und austauschen können, und fördert den Dialog zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen, um ein tieferes Verständnis und mehr Solidarität innerhalb der Gemeinschaft zu schaffen. Darüber hinaus werden Möglichkeiten geschaffen, sich ehrenamtlich in lokalen Projekten zu engagieren, um die lokale Infrastruktur zu stärken und zur Verbesserung des Gemeinwohls beizutragen.

Besondere Aufmerksamkeit gilt der Förderung von Schlüsselkompetenzen wie kritischem Denken, demokratischen Werten und sozialer Verantwortung. Der Verein arbeitet eng mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen zusammen, um gemeinschaftliches Engagement zu stärken und langfristige, positive Veränderungen in der Gesellschaft herbeizuführen. Auch die politische Bildung spielt eine wichtige Rolle, um Mitglieder zu befähigen, sich aktiv in Entscheidungsprozesse auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene einzubringen.

§ 3 Maßnahmen

a) Der Verein arbeitet eng mit anderen steuerbegünstigten Organisationen zusammen, um gemeinsame Projekte durchzuführen, die den Zielen des Vereins entsprechen. Dabei unterstützt der Verein diese Organisationen finanziell gemäß §58 Nr. 1 AO, insbesondere bei der Durchführung von Projekten, die die Integration und Teilhabe von Migrant:innen fördern. 

b) Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen durch den Verein oder in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen/Partnern mit Maßnahmen und Projekten zur Erreichung der in der Satzung festgelegten Ziele. 

c) Alle Maßnahmen und finanziellen Zuwendungen dienen ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken und werden gemäß den Vorgaben der Abgabenordnung (§58 AO) durchgeführt. Der Verein kann mögliche Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Organisationendes öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke gemäß §58 Abgabenordnung weitergeben. 

§ 4 Grundsätze

  • Die Ahali – Migrant:innensolidarität lehnt Rassismus, Militarismus, Diskriminierung, Sexismus, Homophobie und Transphobie ab. Sie tritt gegen jede Art von Gewalt gegen Frauen auf. Sie widersetzt sich jeder Form von Hassrede und Diskriminierung, insbesondere Sexismus gegen Frauen und LGBTIQ+ Personen. Sie zeigt Solidarität mit Migrant:innen, Frauen, LGBTIQ+ Personen und Kindern, die Opfer solcher Handlungen sind.

Unser Verein ist nicht nur den Menschenrechten verpflichtet, sondern auch dem Schutz und der Erhaltung aller Lebewesen in der Natur, der Bekämpfung des Klimawandels und der ökologischen Zerstörung. Er strebt danach, zur Organisation sozialer Ökologie beizutragen und eine ökologische Gesellschaft zu schaffen.

§  5 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein kann gemäß §58 Nr. 1 AO Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeben, sofern diese Mittel für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Satzung des Vereins verwendet werden. Die finanzielle Unterstützung dient ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken. Die Verwendung der Mittel wird jährlich dokumentiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die finanziellen Mittel des Vereins, einschließlich Spenden und Zuwendungen, dürfen ausschließlich für die in der Satzung festgelegten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Der Verein verpflichtet sich, alle Tätigkeiten gemäß den gesetzlichen Anforderungen zur Steuerbefreiung durchzuführen und sorgt dafür, dass seine Finanzberichte regelmäßig überprüft werden.

§  6 Einkünfte

(1) Die finanziellen Ressourcen des Vereins bestehen hauptsächlich aus monatlichen, vierteljährlichen oder jährlichen Beiträgen der Mitglieder. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sozialleistungsempfänger können die Hälfte des Mindestbeitrags zahlen. Andere Einnahmequellen des Vereins können Spenden, Einnahmen aus Veranstaltungen oder Gelder aus verschiedenen Projekten sein.

§ 7 Mitgliedschaft im Verein

  • Nur natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können Mitglied des Vereins werden.

  • Personen, die Mitglied werden möchten, müssen die Grundsätze und Ziele des Vereins akzeptieren.

  • Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich und wird an den Vorstand des Vereins übermittelt. Der Vorstand prüft die Anträge und akzeptiert sie spätestens innerhalb eines Monats mit Mehrheit.

  • Der Antragsteller kann innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung des Antrags einen Einspruch beim Vorstand einlegen. Die Entscheidung über den Einspruch wird in der nächsten Mitgliederversammlung behandelt und entschieden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

  •  Mitglieder können jederzeit aus der Mitgliedschaft austreten. Dieses Anliegen wird schriftlich dem Vorstand mitgeteilt und sobald das Rücktrittsschreiben beim Vorstand eingeht, endet die Mitgliedschaft.

  • Die Beendigung der Mitgliedschaft durch den Verein kann nur durch eine Entscheidung des Disziplinarausschusses erfolgen. Einsprüche gegen diese Entscheidung werden in der Mitgliederversammlung diskutiert und mit einer Mehrheitsentscheidung abgestimmt.

  • Das Ende der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von etwaigen Schulden gegenüber dem Verein.

§ 9 Organisation und Arbeitsweise

Die Arbeitsweise und Organisation unseres Vereins basierten auf einer demokratischen, gleichberechtigten, pluralistischen und legitimen Auffassung von Vielfalt. Der Vorstand ist verpflichtet, das Recht der Minderheitsmeinungen auf Meinungsäußerung zu garantieren. Unterschiedliche Meinungen unter den Mitgliedern werden als Bereicherung angesehen, sofern sie nicht gegen die Grundprinzipien und Ziele des Vereins verstoßen. Bei Entscheidungen werden zunächst Überzeugung und Einigungsmethoden in den entsprechenden Gremien angewendet. Falls es keine Einigung gibt, wird abgestimmt und die Entscheidung wird mit Mehrheitsbeschluss getroffen. Mitglieder, die mit der getroffenen Entscheidung nicht einverstanden sind, haben das Recht, sich zu enthalten. Sie dürfen jedoch keine Handlungen ausüben, die die Umsetzung der Entscheidung behindern (mündlich, schriftlich oder tatsächlich). Wenn Mitglieder gegen eine Entscheidung Einspruch erheben, können ihre Anmerkungen oder Kommentare in Protokollen wie z.B. Meeting-Aufzeichnungen oder Abschlussberichten vermerkt werden.

Die Organisationsstruktur des Vereins:

  • Mitgliederversammlung

  • Vorstand

  • Disziplinarausschuss

  • Arbeitsgruppen

§ 9.1 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern und ist das höchste Entscheidungsgremium. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder kann die Versammlung auch außerhalb dieses Zeitraums einberufen werden, im Rahmen eines Verfahrens gem. § 37 BGB.

  • Der Vorstand organisiert die Ort und Zeit der Mitgliederversammlung und informiert alle Mitglieder mindestens 15 Tage im Voraus darüber. Diese Berufung findet schriftlich statt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, so wird eine neue Versammlung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  • Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme bei der Mitgliederversammlung. Mitglieder können ihre Stimmen nur persönlich abgeben, indem sie an der Versammlung teilnehmen. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht zulässig. Im Allgemeinen wird bei der Wahl von Vorstandsmitgliedern das Verfahren der geheimen Wahl und offenen Zählung angewendet, während bei anderen Entscheidungen das Verfahren der offenen Wahl und offenen Zählung angewendet wird. In bestimmten Fällen kann auch bei anderen Entscheidungen eine geheime Abstimmung erforderlich sein. Beschlüsse auf der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder getroffen. Änderungen der Satzung erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

  • Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird ein Präsidium und eine Protokollant:in gewählt und die Mitgliederversammlung wird durch dieses Präsidium durchgeführt und abgeschlossen. Ab dem Zeitpunkt der Wahl des Präsidiums enden die Befugnisse und Verantwortlichkeiten des Vorstands während der Mitgliederversammlung. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Präsidiums müssen Frauen sein. Der neue Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidium und von der Protokollant:in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss Ort und Zeit der Versammlung, die Namen des Präsidiums und der Protokollant:in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung sowie die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.

§ 9.2 Vorstand

  • Die Vorstandschaft besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben ordentlichen Mitgliedern. Zusätzlich können bis zu zwei Nachrücker:innen gewählt werden. Die Nachrücker:innen sind keine ordentlichen Vorstandsmitglieder und rücken in das Amt eines ordentlichen Vorstandsmitglieds nach, falls dieses vorzeitig aus dem Amt ausscheidet. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand aus dem Kreis der gewählten Vorstandsmitglieder bestimmt. Eines der Vorstandsmitglieder übernimmt die Funktion Kassenwart:in.

  • Die Mitglieder kandidieren einzeln für die Vorstandschaft. Alle Mitglieder geben ihre Stimme ab, indem sie höchstens sieben bevorzugte Kandidaten auswählen. Die Kandidaten mit den meisten Stimmen werden in den Vorstand gewählt.

  • Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Seine Mitglieder erhalten keine Aufwandsentschädigung, jedoch können Auslagen ersetzt werden. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  • Der Verein wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

  • Mindestens 50 Prozent der Mitglieder des Vorstands müssen Frauen sein. LGBTIQ+ Personen werden bei der Wahl in den Vorstand positiv bevorzugt. Wenn aufgrund unzureichender Anzahl von weiblichen Kandidatinnen die Quote nicht erfüllt wird, bleibt der entsprechende Sitz frei.

  • Eine Person kann höchstens zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten im Vorstand ausüben. Eine Amtszeit dauert 12 Monate und entspricht dem Zeitraum zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen.

  • Die Vorstandschaft führt die Arbeiten des Vereins entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen durch. Sie koordiniert die Planung, Organisation und Durchführung von Aktivitäten, die den Zielen des Vereins entsprechen. Sie schlägt der Mitgliederversammlung vor, temporäre oder permanente Arbeitsgruppen zur Organisation dieser Aktivitäten zu bilden.

  • Die Vorstandschaftstreffen sind für alle Mitglieder der Mitgliederversammlung zugänglich, sofern die Bedingungen für die Versammlung angemessen sind. Die Vorstandschaftssitzungen sind offen für Mitglieder, die das Wort ergreifen dürfen, aber nicht an Abstimmungen teilnehmen können.

  • Die Vorstandschaft trifft sich mindestens einmal im Monat und informiert alle Mitglieder schriftlich über ihre Entscheidungen.

  • Sie organisiert die Mitgliederversammlungen und die Treffen der Mitglieder und überwacht und erinnert die Mitglieder daran, ihre finanziellen Verpflichtungen vor der Mitgliederversammlung zu erfüllen.

  • Die Vorstandschaft überträgt ihre institutionellen Beziehungen, Kontakte und Ressourcen dem nächsten Vorstand.

  •  

§ 9.3 Disziplinarausschuss

  •  Der Disziplinarausschuss besteht aus drei ordentlichen und drei Ersatzmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern gewählt werden. Bei der Wahl werden alle Kandidaten auf einem Stimmzettel aufgeführt und jedes Mitglied kann höchstens drei Kandidaten auswählen. Die drei Kandidaten mit den meisten Stimmen werden als ordentliche Mitglieder und die nächsten drei als Ersatzmitglieder gewählt. Bei der Wahl der ordentlichen und Ersatzmitglieder wird eine Frauenquote von 50% angewandt. Die Personen, die im Disziplinarausschuss tätig sind, können nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein. Die Aufgaben und Befugnisse des Disziplinarausschusses sowie die Arbeitsgrundlagen sind in der Disziplinarordnung geregelt.

§ 9.4 Arbeitsgruppen

  • Arbeitsgruppen sind Gruppen, die für die Durchführung der Vereinsarbeit gebildet werden. Sie werden auf der Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung für einen bestimmten Zweck und ein bestimmtes Ziel gebildet. Arbeitsgruppen werden nicht durch Wahlen gebildet, sondern auf der Grundlage des freiwilligen Engagements der Mitglieder auf der Mitgliederversammlung gebildet. Arbeitsgruppen und Vorstand arbeiten koordiniert zusammen.

§ 10 Auflösung des Vereins und Änderung der Satzung

  • Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung zur Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen politischer, rassistischer und religiöser Verfolgung bedürftig sind.

§ 11 Disziplinarordnung

§ 11.1 Antragstellung beim Disziplinarausschuss

  • Anträge an den Disziplinarausschuss werden schriftlich beim Vorstand eingereicht. Der Vorstand ist dafür verantwortlich, den Disziplinarantrag an den Disziplinarausschuss weiterzuleiten. Die Person, die den Antrag stellt, ist verpflichtet, dem Vorstand ein Schreiben vorzulegen, das die einschlägigen Satzungsbestimmungen, die verletzte Satzungsbestimmung und die Behauptung unterstützende Informationen, Dokumente, Zeugen und jede Art von Beweismittel enthält. In Fällen von Gewalt gegen Frauen (z.B. sexuelle, körperliche, psychologische Gewalt) wird die Aussage der Frau als Grundlage genommen. Die Frau ist nicht verpflichtet, ihre Vorwürfe zu beweisen. Der Mann, der sich in einem Disziplinarverfahren befindet, ist jedoch verpflichtet, durch Vorlage von Informationen, Dokumenten, Zeugen und anderen Beweismitteln seine Unschuld zu beweisen. Der Verein übernimmt die Definitionen, die in der Istanbul-Konvention enthalten sind. Die Istanbul-Konvention wird als Referenz für den Umfang von Straftaten gegen Frauen herangezogen.

§ 11.2 Arbeitsmethode

  • Die Disziplinarkommission entscheidet innerhalb von höchstens zwei Monaten über die eingereichten Anträge oder Überweisungen. Bei Anträgen gegen Mitglieder des Vorstands kann die Disziplinarkommission den Betroffenen vorläufig von seinem Amt entheben. Wenn sie den Betroffenen enthebt, muss sie innerhalb von einem Monat eine Entscheidung treffen. Die Disziplinarkommission tagt bis zur Entscheidung hinter verschlossenen Türen. Über einen von der Disziplinarkommission behandelten Vorfall darf in den Treffen und Kommunikationskanälen des Vereins nicht diskutiert werden. Es dürfen keine Beiträge veröffentlicht oder gesprochen werden. Es sei denn, bei Gewalt gegen Frauen wird positiver Diskriminierung zugestimmt und das Recht der Antragstellerin auf öffentliche Bloßstellung bleibt erhalten. In allen Arten von speziellen Verbrechen gegen Frauen (häusliche / private Gewalt) und öffentliche Verbrechen (Belästigung, Vergewaltigung, psychologische Gewalt, physische Gewalt) ist “die Aussage der Frau ausschlaggebend für die Ermittlung”. Die Frau ist nicht verpflichtet, ihre Aussage zu beweisen. Der beschuldigte Mann ist während des Disziplinarverfahrens verpflichtet, Beweise, Zeugen und alle Arten von Beweisen vorzulegen, um seine Unschuld zu beweisen. Wenn Mitglieder der Disziplinarkommission an die Disziplinarkommission überwiesen werden, dürfen die betroffenen Personen nicht an den Treffen teilnehmen, die ihre eigenen Fälle betreffen. Stellvertretende Mitglieder werden zur Disziplinarkommission gerufen, um die erforderliche Anzahl zu erreichen. Die Person, die an die Disziplinarkommission überwiesen wird, hat das Recht auf schriftliche und mündliche Verteidigung. Die Disziplinarkommission fordert das überwiesene Mitglied auf, eine Verteidigung abzugeben. Wenn das Mitglied nicht innerhalb von 15 Tagen auf die Anfrage antwortet, gilt es als auf das Recht zur Verteidigung zu verzichten. Die Entscheidungen der Disziplinarkommission werden mit einfacher Mehrheit getroffen.

§ 11.3 Disziplinverstöße und -sanktionen

  • Die Disziplinarmaßnahmen umfassen eine Verwarnung, vorübergehenden Ausschluss (zwischen 2 Monaten und 1 Jahr) und endgültigen Ausschluss aus der Mitgliedschaft.

  • Die folgenden Disziplinarverstöße ziehen die entsprechenden Sanktionen nach sich. Bei erstmaligem Verstoß wird die niedrigste Sanktion verhängt, bei Wiederholung die nächsthöhere Sanktion. Bei den Verstößen gemäß den Punkten d, e und f richtet sich das Ausmaß der Strafe nicht nach der Häufigkeit, sondern nach der Art der Tat:

  • Mitglieder, die sich in Angelegenheiten des Vereins persönliche Vorteile verschaffen, die den Grundsätzen und Zielen des Vereins zuwiderlaufen, werden aus der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

  • Wer dem Verein Schaden zufügt, sei es durch die Beschädigung von Eigentum oder durch die Veruntreuung von Vereinsgeldern, wird verwarnt oder vorübergehend oder endgültig ausgeschlossen.

                     (c) Wer grundlegende Menschenrechtsverletzungen begeht, wird verwarnt oder                vorübergehend oder endgültig ausgeschlossen.

(d) Jede Form von Gewalt gegen Frauen im privaten Bereich, sei es physische oder psychologische Gewalt (Druck, Drohungen, Demütigungen, sexuelle Belästigung usw.), wird als Verstoß angesehen und erfordert entsprechende Maßnahmen wie Verwarnung, vorübergehenden Ausschluss oder endgültigen Ausschluss.

(e) Wer Gewalt oder sexuelle Belästigung gegenüber LGBTIQ+ Personen ausübt oder homophobe Äußerungen oder Verhaltensweisen zeigt, wird verwarnt oder vorübergehend oder endgültig ausgeschlossen.

(f) Wer Kindern jegliche Art von Gewalt antut, wird vorübergehend oder endgültig ausgeschlossen, und wer sexuellen Missbrauch an Kindern begeht, wird endgültig ausgeschlossen.

(g) Jede Art von diskriminierender Sprache, einschließlich rassistischer, homophober oder transphober Äußerungen und Verhaltensweisen, führt zu vorübergehendem oder endgültigem Ausschluss.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 21.12.2024 verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

(2) Die Satzung wurde zuletzt in der Sitzung vom 18.05.2025 geändert.

Einstellungen für mehr Barrierefreiheit

Schrift

Schrift­größe

100%

Kontrast

Kontraste

Inhalts­einstellungen